ElektroG einfach erfüllen

Das ElektroG ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und ist die Deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie WEEE (Waste of Electrical und Electronic Equipment).

Neben der Registrierung und Garantiestellung sind noch viele Pflichten für Hersteller, Importeure bzw. Inverkehrbringer zu beachten. Wir helfen Ihnen, das ElektroG einfach zu erfüllen.

 

Worum geht es?

Das ElektroG verpflichtet die Hersteller/Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten zur Organisation und Finanzierung der getrennten Sammlung und der fachgerechten Entsorgung. Bei anderen als privaten Nutzern muss der Hersteller/Importeur zumutbare Rückgabemöglichkeiten bieten.

 

Wer ist betroffen?

Hersteller im Sinne des ElektroG ist jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte

  • unter seinem Namen herstellt und erstmals in Verkehr bringt; 
  • unter seinem Markennamen weiterverkauft;
  • einführt und in Verkehr bringt;
  • unmittelbar an einen Nutzer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt oder abgibt.

Darüber hinaus gilt auch als Vertreiber, wer schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

 

Welche Pflichten müssen erfüllt werden?

Die Hersteller/Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten treffen u. a. die folgenden Verpflichtungen:

  1. Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear)
  2. Führung der ear-Registrierungsnummer in den Geschäftspapieren
  3. Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie 
  4. Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten mit dem vorgeschriebenen Symbol
  5. monatliche Meldung der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte
  6. Entgegennahme und Erfüllung der Abholanordnungen der ear für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)
  7. Bestätigung der Abholung von den örE und den anderweitig gesammelten und wiederverwerteten Elektro- und Elektronikgeräten (inkl. Dokumentation und Entsorgungsnachweis)
  8. Schaffung von Rückgabestellen für andere als private Nutzer
  9. Information und Aufklärung der Verbraucher und anderer Anwender 

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